TRGS 420 - TR Gefahrstoffe 420

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Abschnitt 3 TRGS 420 - Anwendung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien

(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüft der Arbeitgeber, ob er die in den VSK beschriebenen Tätigkeiten in seinem Betrieb durchführt und ob die festgelegten verfahrens- und stoffspezifischen Bedingungen für diese Tätigkeiten beachtet und eingehalten werden. Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Voraussetzungen der VSK erfüllt sind, kann er das Ergebnis für seine Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Werden die in VSK beschriebenen Tätigkeiten mit anderen als den angegebenen Stoffen durchgeführt, sind die VSK nicht anwendbar.

(2) Die Anwendung von VSK hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Die Dokumentation muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Angabe der angewandten VSK,

  2. 2.

    Beschreibung der Gefahrstoffe, der Tätigkeiten und der Verfahren (z. B. Art der Exposition; räumliche Gegebenheiten; Art, Anzahl und Lage der Arbeitsplätze sowie benachbarter Arbeitsplätze; Art und Ort der technischen Lüftung; Anzahl der Beschäftigten inkl. deren Expositionsdauer; Art der persönlichen Schutzausrüstung),

  3. 3.

    Zeitpunkt und Art der erforderlichen Wirksamkeitsprüfungen.

(3) Der Anwender von VSK muss in mindestens jährlichem Abstand überprüfen, ob die Voraussetzungen für seinen Arbeitsbereich unverändert gültig sind und das Ergebnis dokumentieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Verfahrensänderungen sowie hinsichtlich der Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzeinrichtungen, deren einwandfreie Funktion Voraussetzung für die Anwendung der VSK ist. Zu der Überprüfung zählt auch die Prüfung, ob die VSK unverändert gültig sind.