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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (TRGS 200)

Ausgabe März 2002 (BArbBl. 3/2002 S. 53, 1/2003 S. 110) (1)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

Diese Regel gilt für

  • die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen,

  • die Kennzeichnung bestimmter Erzeugnisse,

  • die Abgrenzung gegenüber den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

  • Verpackung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.

Zweck der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen sowie bestimmten Erzeugnissen ist es, der Allgemeinheit und den Personen, die mit diesen Stoffen und Zubereitungen umgehen, wesentliche Informationen über deren gefährliche Eigenschaften und Möglichkeiten zur Vermeidung von Gefahren zu vermitteln. Ziel der Einstufung ist die Bezeichnung aller physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen, die bei gebräuchlicher Handhabung oder Verwendung eine Gefahr darstellen können. Die Kennzeichnung berücksichtigt alle potenziellen Gefahren, die bei der gebräuchlichen Handhabung und Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auftreten können, wenn diese in einer Form vorliegen, in der sie in den Verkehr gebracht werden. Sie bezieht sich aber nicht unbedingt auf eine Form, in der diese Stoffe und Zubereitungen letztendlich verwendet werden können (z. B. verdünnt).

Durch die TRGS 200 werden insbesondere die im Zweiten und Dritten Abschnitt (§§ 4a-14) GefStoffV genannten Regeln für die Umsetzung in die Praxis näher bestimmt und entsprechende Handhabungsregelungen gegeben.

Bei der Erstellung der TRGS 200 sind die praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der Berechnungsmethoden berücksichtigt worden. Hierzu dienten neben dem Kennzeichnungsleitfaden des Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG auch fachverbandspezifische Kennzeichnungsleitfäden wie die von CEPE [1] und AIS [2].

Diese TRGS ist immer im Zusammenhang mit dem ChemG, der GefStoffV und den dort in Anhang I in Bezug genommenen EG-Richtlinien einschließlich Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG ("Stoffliste") sowie insbesondere der Richtlinie 1999/45/EG anzuwenden. Sie setzt die Kenntnis dieser Vorschriften voraus.

Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die nach heutigem Wissensstand und aufgrund derzeitiger Einstufungsvorschriften, hier insbesondere der Übereinkunft über Grenzwerte und -konzentrationen, nicht zu kennzeichnen sind, können nicht allein deswegen als ungefährlich betrachtet werden.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Ermittlung und Bewertung von Basisinformationen3
Einstufung von Stoffen4
Einstufung von Zubereitungen5
Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse6
Kennzeichnung in besonderen Fällen7
Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten8
Ausführung der Kennzeichnung9
Verpackungen10
Gebrauchsanweisung nach Anhang V Buchst. A Nr. 1 der Richtlinie 1999/45/EG11
Ausreichende Information nach Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 91/155/EWG12
LiteraturAnhang 1

(1) Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004 - IIIB3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung (BArbBl. 1/2005, S. 45) gilt:
"Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. l der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - ggf. nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten."