TRGS 001 - TR Gefahrstoffe 001

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRGS 001 - Beachtung von TRGS

(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen

  • ob diese Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den in der TRGS beschriebenen Vorgaben entsprechen,

  • ob ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet ist,

  • wie die Vorgaben der TRGS erreicht werden können.

(2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen technische Schutzmaßnahmen sowie Maßnahmen des organisatorischen Arbeitsschutzes, der Hygiene oder der Arbeitsmedizin entsprechend der TRGS festzulegen.

(3) Erforderlichenfalls hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die bereits vor der Bekanntmachung einer neuen, ergänzten, geänderten oder neu gefassten TRGS durchgeführt wurden, bestehende technische Schutzmaßnahmen an die neuen oder geänderten Regeln und Erkenntnisse anzupassen:

  1. 1.

    unverzüglich, wenn dadurch erhebliche Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten vermieden werden,

  2. 2.

    nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn sich dadurch die Arbeitssicherheit erheblich erhöht (s. auch § 3 Abs. 1 ArbSchG).

Die neuen Regeln und Erkenntnisse können Aussagen enthalten, wann die Bedingungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen bzw. eine Frist nach Satz 1 Nr. 2 nennen.