TRG 760 - TR Druckgase 760

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Abschnitt 1 TRG 760 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese Richtlinie gilt für:

  1. 1.

    das in § 22 DruckbehV im Bauartzulassungsverfahren vorgesehene Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen,

  2. 2.

    das in § 16 DruckbehV vorgesehene erstmalige Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen,

  3. 3.

    das in § 18 DruckbehV vorgesehene Prüfen von Sonderanfertigungen durch den Sachverständigen,

  4. 4.

    das in § 17 DruckbehV vorgesehene Prüfen nach Änderung und Instandsetzung durch den Sachverständigen.

1.2 Es wird verwiesen auf:

  1. 1.

    die vom Deutschen Druckbehälterausschuß ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen Technischen Regeln Druckgase (TRG),

  2. 2.

    die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Druckbehälterverordnung vom 27. 2. 1980 (Bundesanzeiger Nr. 43), soweit Druckgasbehälter durch Prüfstellen anderer EG-Mitgliedstaaten geprüft werden sollen,

  3. 3.

    die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:

    TRG 700Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern
    TRG 701Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Einwegbehältern (Kartuschen) und ihrer Ausrüstung
    TRG 710Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter
    TRG 761Richtlinie für das Prüfen von Einwegbehältern (Kartuschen) und ihrer Ausrüstung durch den Sachverständigen im Bauartzulassungsverfahren
    TRG 763Richtlinie für das Prüfen von Acetylenflaschen durch den Sachverständigen
    TRG 770Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen

1.3 Für das wiederkehrende Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen gilt die TRG 765.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)