Abschnitt 1 TRG 760 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese Richtlinie gilt für:
- 1.
das in § 22 DruckbehV im Bauartzulassungsverfahren vorgesehene Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen,
- 2.
das in § 16 DruckbehV vorgesehene erstmalige Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen,
- 3.
das in § 18 DruckbehV vorgesehene Prüfen von Sonderanfertigungen durch den Sachverständigen,
- 4.
das in § 17 DruckbehV vorgesehene Prüfen nach Änderung und Instandsetzung durch den Sachverständigen.
1.2 Es wird verwiesen auf:
- 1.
die vom Deutschen Druckbehälterausschuß ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen Technischen Regeln Druckgase (TRG),
- 2.
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Druckbehälterverordnung vom 27. 2. 1980 (Bundesanzeiger Nr. 43), soweit Druckgasbehälter durch Prüfstellen anderer EG-Mitgliedstaaten geprüft werden sollen,
- 3.
die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
TRG 700 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern TRG 701 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Einwegbehältern (Kartuschen) und ihrer Ausrüstung TRG 710 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter TRG 761 Richtlinie für das Prüfen von Einwegbehältern (Kartuschen) und ihrer Ausrüstung durch den Sachverständigen im Bauartzulassungsverfahren TRG 763 Richtlinie für das Prüfen von Acetylenflaschen durch den Sachverständigen TRG 770 Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen
1.3 Für das wiederkehrende Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen gilt die TRG 765.