TRG 601 - TR Druckgase 601

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Abschnitt 1 TRG 601 - Behälter und zugelassene Gase (1)

1.1 Behälter, die feuerverzinkt werden, müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, deren Eigenschaften durch das Verzinken nicht ungünstig beeinflußt werden können.

1.2 Besondere Behälteröffnungen für das Feuerverzinken müssen nach dem Verzinken durch Schraubverschlüsse verschlossen und durch Weichlötung gedichtet werden.

1.3 Behälter, die innen feuerverzinkt sind, dürfen nur für Gase verwendet werden, welche die Verzinkung nicht angreifen.

1.4 Die Behälter dürfen für folgende Gase verwendet werden: (2)
Propan
Butan
Dichlordifluormethan (3) (Gas 12-R-12)
Dichlormonofluormethan (4) (Gas 21-R-21)
Monochlordifluormethan (5) (Gas 22-R-22)
Dichlortetrafluoräthan (6) (Gas 1 14-R-1 14)
Die Gase R 12, R 21, R 22 und R 114 im Gemisch mit den Flüssigkeiten:
Trichlormonofluormethan (7)
Trichlortrifluöräthan (8)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Auf Antrag kann die Aufstellung nach Begutachtung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung um weitere Gase ergänzt werden.

(3) Amtl. Anm.:

Die Stoffe müssen wasserfrei sein.

(4) Amtl. Anm.:

Die Stoffe müssen wasserfrei sein.

(5) Amtl. Anm.:

Die Stoffe müssen wasserfrei sein.

(6) Amtl. Anm.:

Die Stoffe müssen wasserfrei sein.

(7) Amtl. Anm.:

Die Stoffe müssen wasserfrei sein.

(8) Amtl. Anm.:

Die Stoffe müssen wasserfrei sein.