TRG 270 - TR Druckgase 270

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Abschnitt 5 TRG 270 - Ändern oder Ergänzen der Kennzeichen (1)

5.1 Von den auf einem Druckgasbehälter angegebenen Kennzeichen dürfen nur folgende Zeichen, sofern die nachgenannten Voraussetzungen und Maßgaben erfüllt sind, geändert werden:

3Fassungsraum: Das Kennzeichen darf geändert werden, wenn sich der Fassungsraum z.B. durch geänderte Einbauten verändert hat. Dabei ist das alte Kennzeichen zu entfernen
4Prüfüberdruck: Das Kennzeichen darf, sofern es sich um die Herabsetzung des Prüfüberdruckes für den Behälter handelt, geändert werden. Dabei darf das alte Kennzeichen nicht entfernt werden: es ist so zu durchkreuzen, daß es lesbar bleibt
5Leergewicht: Das Kennzeichen darf geändert werden, wenn sich z.B. durch Auswechseln eines mit dem Behälter fest verbundenen Teiles das Gewicht geändert hat. Die Differenz (Abrostung) zwischen dem ursprünglich eingestempelten Gewicht und dem vor dem Auswechseln des betreffenden Teiles festgestellten Gewicht ist dem neu festgestellten Gewicht zuzurechnen: der so erhaltene Wert ist einzustempeln. Das alte Kennzeichen ist zu entfernen
15Bezeichnung des Druckgases: Das Kennzeichen darf geändert werden, sofern der Behälter den Voraussetzungen für das neue Druckgas entspricht. Dabei darf die überholte Angabe entfernt werden, sofern für das ursprüngliche Druckgas nicht in der TRG 101 oder 102 bestimmt ist, daß die überholte Bezeichnung nur durchkreuzt werden darf
16Höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °C: Das Kennzeichen darf im Zusammenhang mit der Umstellung des Behälters auf ein anderes Druckgas (Änderung des Kennzeichens 15) geändert werden: das überholte Kennzeichen darf entfernt werden
17TARA-Gewicht: Das Kennzeichen darf geändert werden. Dabei ist das überholte Kennzeichen zu entfernen. Soweit das TARA-Gewicht lediglich auf einer Plakette angegeben ist, wird die Plakette ausgewechselt: dabei wird der Sachverständige nicht beteiligt
18NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht): Das Kennzeichen darf im Zusammenhang mit der Umstellung des Behälters auf ein anderes Druckgas (Änderung des Kennzeichens 15) geändert werden: das überholte Kennzeichen darf entfernt werden
19Name oder Firmenzeichen des Eigentümers: Das Kennzeichen darf entfernt werden
20Eigentumsnummer: Das Kennzeichen darf entfernt werden
23 25Jahr des wiederkehrenden Prüfens: Wird ein Druckgasbehälter auf ein neues Druckgas, für das eine andere als die ursprünglich vorgesehene Prüffrist gilt, umgestempelt, so ist das ursprünglich angegebene Prüfdatum des nachfolgenden Prüfens zu durchkreuzen (das überholte Prüfdatum muß erkennbar bleiben) und das neue Prüfdatum (Jahr des Prüfens) des nachfolgenden Prüfens anzugeben. Für den Monat bleibt unverändert die entsprechende und für das ursprüngliche Druckgas geltende Angabe im Kennzeichen 21 verbindlich

5.2 Ein Druckgasbehälter darf zu einem späteren Zeitpunkt durch Einstempeln ergänzend gekennzeichnet werden

  1. 1.

    mit dem Namen oder dem Firmenzeichen des Eigentümers (Kennzeichen 19) und der Eigentumsnummer (Kennzeichen 20),

  2. 2.

    für den Fall der wahlweisen Verwendung des Behälters für mehrere Gase mit den Bezeichnungen weiterer Gase (Kennzeichen 15) und mit den jeweiligen höchstzulässigen Füllmengen (Kennzeichen 16 oder 18).

5.3 Ein Ändern nach Nummer 5.1 oder ein Ergänzen nach Nummer 5.2 setzt voraus, daß vorher der Sachverständige gehört worden ist (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 3 DruckbehV).

5.4 Überholte Kennzeichen, die in die Flaschenschulter eingestempelt sind und die nach Nummer 5.1 entfernt werden dürfen, dürfen bei fabrikneuen Behältern erstmalig durch Ausschleifen und in allen anderen Fällen nur durch vorsichtiges Aushämmern entfernt werden. Nicht in die Flaschenschulter eingestempelte Kennzeichen dürfen durch Ausschleifen oder Aushämmern oder durch Auswechseln des Behälterschildes entfernt werden. Wird das Behälterschild ausgewechselt, so sind überholte Kennzeichen, die nicht entfernt werden dürfen, auf das neue Schild zu übertragen und zu durchkreuzen: Nummer 6 findet Anwendung.

5.5 Soll die Bezeichnung des Druckgases geändert werden, so muß der Behälter einer inneren Reinigung unterzogen worden sein. Der Reinigung bedarf es nicht, wenn das bisherige und das neue Druckgas zur gleichen Gruppe nach TRG 104 gehören oder wenn es sich um fabrikneue, ungebrauchte Druckgasbehälter handelt: TRG 104 Nummer 3.5 bleibt unberührt.

5.6 Ist ein Kennzeichen geändert oder ergänzt worden, so darf der Behälter erst gefüllt werden, nachdem der Sachverständige festgestellt hat, daß das geänderte oder ergänzte Kennzeichen den Anforderungen entspricht, und nachdem er neben dem betreffenden Kennzeichen sein Prüfzeichen angebracht hat (§ 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 4 DruckbehV).

5.7 Nummern 5.3 und 5.6 gelten nicht für das Ändern oder das Ergänzen des TARA-Gewichtes (Kennzeichen 17), sofern das TARA-Gewicht bei einem Druckgasbehälter ausschließlich auf einer Plakette angegeben ist (s. Nummern 3.6 und 4).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)