TRBA 500 - TR Biologische Arbeitsstoffe 500

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Abschnitt 4 TRBA 500 - Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeines

(1) Wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass Gefährdungen vorhanden sind, hat der Arbeitgeber zuerst die erforderlichen technischen und baulichen sowie die organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeiten aufgrund fehlender oder geringer Infektionsgefährdung der Schutzstufe 1 zugeordnet wurden, aber sensibilisierende oder toxische Gefährdungen vorliegen. Zusätzlich kann der Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen notwendig werden. Ein Abweichen von der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

(2) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und zur Ersten Hilfe sind in einer Betriebsanweisung festzulegen (Beispiel siehe Anhang 2).

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer anhand der Betriebsanweisung über die möglichen Gefahren für die Gesundheit, die Durchführung der getroffenen Schutzmaßnahmen und das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen regelmäßig und in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu unterweisen. Die erfolgten Maßnahmen und Unterweisungen sind zu dokumentieren.

(4) Die in dieser TRBA beschriebenen Maßnahmen sind entsprechend der jeweiligen Branche und der betrieblichen Situation auszuwählen und anzupassen.

(5) Bei Tätigkeiten, für die fachbezogene TRBA vorliegen, sind diese vorrangig umzusetzen.

4.2 Technische und bauliche Maßnahmen

(1) Arbeitsmittel (Maschinen, Betriebseinrichtungen), Fußböden und Wände im Arbeitsbereich sollen leicht zu reinigen sein.

(2) Es sind Arbeitsverfahren nach dem Stand der Technik einzusetzen, die zur Vermeidung bzw. Reduktion von Bioaerosolen führen. Zum Stand der Technik zählen unter anderem

  • räumliche Trennung von belasteten und unbelasteten Arbeitsbereichen,

  • raumlufttechnische Maßnahmen,

  • Kapselung und Absaugung am Ort der Freisetzung,

  • Staubbindung mit Nebeltechnik,

  • geschlossene Förderwege für staubende Schüttgüter,

  • Einsatz von Staubsaugern der Staubklasse H, ggf. mit Vorabscheider,

  • zentrale Staubsaugeranlagen mit Rohranschlüssen in den Arbeitsbereichen.

Sollte dies nicht zu einer ausreichenden Reduktion führen, sind weitere Schutzmaßnahmen umzusetzen.

(3) Es sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände sowie geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel vorzuhalten. Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung und -trocknung zu sorgen.

(4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Waschräume oder Duschmöglichkeiten vorzusehen. Gründe für die Einrichtung eines Waschraumes können z.B. Tätigkeiten mit starker Verschmutzung oder starker Geruchsbelastung sein.

(5) Vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten sind vorzusehen.

(6) Es sind vom Arbeitsplatz getrennte Möglichkeiten der Aufbewahrung und Einnahme der Pausenverpflegung zu schaffen.

4.3 Organisatorische Maßnahmen

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die nachfolgenden Maßnahmen umgesetzt werden. Dafür muss er den Beschäftigten ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Verfügung stellen.

(1) Die Zahl der Beschäftigten, die biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder sein können, ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen.

(2) Es ist für grundlegende Hygienemaßnahmen zu sorgen. Dazu gehört das Waschen der Hände vor Eintritt in die Pausen und bei Beendigung der Tätigkeit; weiterhin die regelmäßige und bedarfsweise Reinigung des Arbeitsplatzes und das Reinigen/Wechseln von Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung. Die Maßnahmen sind in einem Reinigungs- und Hygieneplan festzuhalten (Beispiel siehe Anhang 1).

Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Verunreinigung durch biologische Arbeitsstoffe besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind die nach Nummer 4.2 (6) eingerichteten Bereiche zu nutzen.

Sofern entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Desinfektionsmaßnahmen erforderlich sind, müssen diese mit geprüften Desinfektionsmitteln durchgeführt werden.

(3) Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit mikrobiell verunreinigter Arbeitskleidung betreten werden.

(4) Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.

(5) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstungen sind von der Privatkleidung getrennt aufzubewahren.

(6) Mikrobiell verunreinigte Kleidung darf nicht zu Hause gereinigt werden.

(7) Sofern Privatkleidung als Arbeitskleidung getragen wird und die Möglichkeit der mikrobiellen Verunreinigung bei der Arbeit besteht, gelten sinngemäß die Absätze (3), (5) und (6).

(8) Sofern Schädlinge wie Nagetiere, Tauben, Insekten und andere Tiere im Arbeitsbereich vorkommen, ist eine regelmäßige Schädlingsbekämpfung durchzuführen.

(9) Lagerbedingungen, die eine Vermehrung biologischer Arbeitsstoffe begünstigen, sind zu vermeiden, sofern dies betriebsbedingt möglich ist.

(10) Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist für eine ausreichende Lüftung des Arbeitsbereiches zu sorgen.

4.4 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Im Einzelfall muss aufgrund der Gefährdungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstung getragen werden.

(2) Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (z.B. Handschutz, Schutzkleidung, Schutzschuhe, Augenschutz/Gesichtsschutz, partikelfiltrierender Atemschutz) ist auf der Basis der Unterweisung bestimmungsgemäß zu benutzen.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die Tragezeitbegrenzungen für persönliche Schutzausrüstung beachtet werden.

(4) Persönliche Schutzausrüstung ist nach Benutzung zu pflegen und gegebenenfalls auszutauschen, um eine zusätzliche Exposition durch die mikrobielle Verunreinigung der persönlichen Schutzausrüstung zu vermeiden.