TRBA 464 - TR Biologische Arbeitsstoffe 464

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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen"

In der Fassung vom 19. Juli 2013 (GMBl S. 594)

Zuletzt geändert durch die Bek. vom 10. November 2020 (GMBl S. 967)

Bek. d. BMAS v. 19.7.2013 - IIIb 3-34504-7 -

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBA "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen werden nach dem Stand der Wissenschaft vorgenommen; der Arbeitgeber hat die Einstufung zu beachten.

Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" (Stand Oktober 2002) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Allgemeines2
Liste der Einstufungen der Parasiten3
Vorbemerkungen3.1
Einstufung der Endoparasiten von Mensch und Haustieren (einschließlich Nutz- und Labortiere)3.2
Humanpathogene Ektoparasiten3.3
Literatur4