TRBA 462 - TR Biologische Arbeitsstoffe 462

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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

Einstufung von Viren in Risikogruppen (TRBA 462)

- Bek. d. BMAS vom 25.4.2012 - IIIb 3-34504-7 -

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 2012 (GMBl S. 250, 299)

Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 19. November 2021 (GMBl S. 1327)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRBA "Einstufung von Viren in Risikogruppen" konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel beruht auf der BGI 631 "Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Viren" des Fachausschusses "Chemie" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat die Inhalte der BGI 631 "Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Viren" in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003, S. 48) als TRBA in sein Regelwerk übernommen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Allgemeines2
Liste der Einstufungen der Viren3
Literatur4