TRBA 460 - TR Biologische Arbeitsstoffe 460

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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Einstufung von Pilzen in Risikogruppen
TRBA 460

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2016 (GMBl. S. 562)

Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 11. Dezember 2023 (GMBl S. 1092)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBA "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen" konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen werden nach dem Stand der Wissenschaft vorgenommen; der Arbeitgeber hat die Einstufung zu beachten.

Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen" (Stand 10/2002) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Allgemeines2
Einstufungen der Pilze3
Vorbemerkungen3.1
Anmerkungen zur Nomenklatur3.2
Anmerkungen zu den Listen3.3
Alphabetische Liste der Pilze3.4
Liste ausgewählter Pilze der Risikogruppe 13.5
Literatur4