TRBA 400 - TR Biologische Arbeitsstoffe 400

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Abschnitt 9 TRBA 400 - Dokumentation

(1) Gemäß § 8 BioStoffV i. V. m. § 6 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Die Beurteilung muss so durchgeführt und dokumentiert werden, dass die getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar sind.

(3) Aus den Dokumentationsunterlagen müssen mindestens hervorgehen:

  • Zeitpunkt und Personen, die an der Gefährdungsbeurteilung beteiligt waren,

  • Nachweis der Fachkunde nach TRBA 200,

  • für welche konkreten Tätigkeiten die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde,

  • die zugrunde gelegten Informationen zur Häufigkeit der Tätigkeiten, Dauer und Höhe der Exposition und ggf. zusätzliche Belastungsfaktoren (z. B. schwere körperliche Arbeit, hohe mikrobielle Belastung des Materials),

  • Sachverhalte, zu denen keine ausreichenden Informationen ermittelt werden konnten,

  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,

  • die festgelegten Schutzmaßnahmen und ggf. die Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge,

  • Begründung, wenn von Technischen Regeln abgewichen wurde,

  • Begründung warum von der Rangfolge der Schutzmaßnahmen abgewichen wurde,

  • das Ergebnis und Datum der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen,

  • das Ergebnis der regelmäßigen und ggf. anlassbezogenen Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung.

(4) Zu den Unterlagen gehört auch das Verzeichnis der biologischen Arbeitsstoffe gemäß § 7 Absatz 2 BioStoffV. Bei den gezielten Tätigkeiten sind die eingesetzten Biostoffe aufzuführen. Bei nicht gezielten Tätigkeiten und Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung muss das Verzeichnis mindestens die Biostoffe oder Gruppen von Biostoffen (z. B. Schimmelpilze) enthalten, deren Auftreten wahrscheinlich ist und die die Gefährdung bei der Tätigkeit maßgeblich bestimmen (siehe Beispiel).

Biostoff - Verzeichnis (Beispiel Forstwirtschaft)
Lfd. Nr.BiostoffRisikogruppeÜbertragungsweg Aufnahmepfad *
* soweit bekannt
Art der Wirkung
i = infektiös
s = sensibilisierend
t = toxisch
Material
Bakterien:
Borrelia burgdorferi
Chlamydophila psittaci
Clostridium tetani
Sporothrix schenkii
2
3
2
2
parenteral
aerogen
parenteral
parenteral
i
i
i
i
Zecken
Vogelkot
Erde
Holzsplitter,
Pflanzendorne
Viren:
Zentraleuropäisches Zeckenenzephalitisvirus (FSME)3(**)parenteraliZecken
Hantaviren2/3aerogeniNagetierkot
Lyssaviren (Tollwut)3(**)parenteral aerogeniInfizierte Tiere
Pilze:

Schimmelpilze
1 (2)inhalativs, tErde, Pflanzenmaterial
Parasiten:

Echinococcus multilocularis
3(**)oraliKontaminierte Beeren und Pilze

(5) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der Arbeitgeber zusätzlich ein Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben. Darin sind die Art der Tätigkeiten, die vorkommenden oder gehandhabten Biostoffe sowie Unfälle und Betriebsstörungen aufzuführen. Dieses Verzeichnis ist gemäß BioStoffV § 7 Absatz 3 personenbezogen noch mindestens zehn Jahre nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren. Die Beschäftigten sind über die sie betreffenden Angaben unter Einhaltung des Schutzes persönlicher Daten zu informieren. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erhält der Beschäftigte einen Auszug über die ihn betreffenden Daten. Der Nachweis über die Aushändigung ist vom Arbeitgeber wie Personalunterlagen aufzubewahren.

(6) Die Form der Dokumentation ist dem Arbeitgeber freigestellt. Grundlage können zum Beispiel auch branchenspezifische Hilfestellungen oder Checklisten sein.

(7) Werden ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende und toxische Wirkungen durchgeführt, kann bei der Dokumentation auf folgendes verzichtet werden: