TRBA 400 - TR Biologische Arbeitsstoffe 400

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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (TRBA 400)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2017 (GMBl. S. 158) (1)

Geändert und ergänzt durch die Bek. vom 3. Juli 2018 (GMBl S. 574)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich und Zielsetzung1
Begriffsbestimmungen2
Grundsätze zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung3
Gefährdungsbeurteilung bei Schutzstufentätigkeiten (§ 5 BioStoffV)4
Gefährdungsbeurteilung bei Nicht-Schutzstufentätigkeiten (§ 6 BioStoffV)5
Berücksichtigung psychischer Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen6
Zusammenfassende Beurteilung zur Ableitung von Schutzmaßnahmen7
Wirksamkeitsprüfung8
Dokumentation9
Betriebsanweisung, Unterweisung und allgemeine arbeitsmedizinische Beratung10
Literaturverzeichnis11
Allgemeine Informationen zu Biostoffen und deren GefährdungenAnlage 1
Das Konzept der ExpositionsstufenAnlage 2
Mögliches Vorkommen von Infektionserregern bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung (nicht abschließend)Anlage 3
Expositionsstufen für Schimmelpilze und Endotoxine in verschiedenen ArbeitsbereichenAnlage 4
Zusammenfassung relevanter Fragen zur InformationsbeschaffungAnlage 5
Weitergehende Informationen zur Berücksichtigung möglicher Auswirkungen psychischer Belastungen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit BiostoffenAnlage 6

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt: