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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (TRBA 400)

Ausgabe April 2006 (BArbBl. 6/2006 S. 62)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.

Inhaltsübersicht(1)Abschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeines3
Gefährdungsbeurteilung4
Unterweisung (Unterrichtung) der Beschäftigten nach § 12 BioStoffV 5
Durchführung der Schutzmaßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit6
Zusammenfassung relevanter Fragen zur InformationsbeschaffungAnlage 1
Beispiel zur Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeit in einer KäsereiAnlage 2
Beispiel zur Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung für gezielte Tätigkeiten in einem mikrobiologischen LaboratoriumAnlage 3
InternetadressenAnhang 1

(1) Red. Anm.:

Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.