BauO LSA,ST - Bauordnung LSA

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§ 85a BauO LSA - Technische Baubestimmungen

(1) Die Anforderungen nach § 3 werden durch erforderliche Technische Baubestimmungen konkretisiert. Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. Dies gilt insbesondere für Regeln zur Barrierefreiheit. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist. § 16a Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 finden Anwendung.

(2) Die Konkretisierungen im Sinne des Absatzes 1 können durch Bezugnahmen auf Fundstellen technischer Regeln oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

  1. 1.

    bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,

  2. 2.

    die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

  3. 3.

    die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere:

    1. a)

      Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,

    2. b)

      Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,

    3. c)

      Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauproduktes im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirken,

    4. d)

      zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,

    5. e)

      die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,

    6. f)

      die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,

  4. 4.

    die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 und § 19 Abs. 1 bedürfen,

  5. 5.

    Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 und

  6. 6.

    die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Abs. 3 genannte Liste.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht nach Anhörung der beteiligten Kreise, insbesondere der fachlich berührten Verbände, Vereine, Kammern und Einrichtungen, durch das Deutsche Institut für Bautechnik zur Durchführung dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften die Technischen Baubestimmungen als Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt öffentlich bekannt. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden.