BauO LSA,ST - Bauordnung LSA

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§ 64 BauO LSA - Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser oder einer Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, der oder die bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und

  2. 2.

    geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. 1.

    die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" führen darf,

  2. 2.

    in die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; Eintragungen in anderen Bundesländern gelten auch im Land Sachsen-Anhalt,

  3. 3.

    die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten oder der Innenarchitektin verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder

  4. 4.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und Bediensteter oder Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(2a) Bauvorlageberechtigt für die Gebäudeklassen 1 und 2 ist auch, wer

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist,

  2. 2.

    Meister oder Meisterin des Maurer-, Betonbaueroder des Zimmerer-Handwerks ist oder diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist,

  3. 3.

    staatlich geprüfter Techniker oder staatlich geprüfte Technikerin der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau ist,

  4. 4.

    in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat einen Ausbildungsnachweis erworben hat, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zum staatlich geprüften Techniker oder zur staatlich geprüften Technikerin der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist, oder

  5. 5.

    in einem der in Nummer 4 genannten Staaten zur Erbringung von Entwurfsleistungen nach den Nummern 1 bis 3 rechtmäßig niedergelassen ist und diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich in Sachsen-Anhalt erbringt; die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

Die Bauvorlageberechtigten nach Satz 1 sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein

(3) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure nach Absatz 2 Nr. 2 ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt einzutragen, wer

  1. 1.

    aufgrund eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung "Ingenieur" oder "Ingenieurin" führen darf oder einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau nachweist und

  2. 2.

    danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 3 bauvorlageberechtigt, wenn sie

  1. 1.

    eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

  2. 2.

    dafür dem Absatz 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte vorher der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt anzuzeigen und mit der Anzeige

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung und Einreichung von Bauvorlagen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen mussten,

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 Halbsatz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.

(5) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Bundesland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. Verfahren nach den Absätzen 3 bis 5 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.