TRBA 240 - TR Biologische Arbeitsstoffe 240

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Abschnitt 7 TRBA 240 - Arbeitsmedizinische Prävention

7.1
Beteiligung an der Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsmedizinischer Sachverstand ist empfehlenswert bei der Gefährdungsbeurteilung

  • bei Hinweisen auf Kontamination mit

    • Schimmelpilzen,

    • Hefen,

    • Bakterien

  • sowie Hinweisen auf Gefährdungen als Folge eines Befalls mit Tieren, wie

    • Milben,

    • Ratten,

    • Mäusen,

    • Vögeln und deren Parasiten

z. B. durch die Beteiligung des/der beauftragten Betriebsarztes/Betriebsärztin.

7.2
Inhalte der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung

Bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut stehen die sensibilisierenden Wirkungen der Biostoffe im Vordergrund. Bei der im Rahmen der Unterweisung durchzuführenden allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung müssen die Beschäftigten deshalb insbesondere informiert bzw. beraten werden über:

  1. 1.

    die Möglichkeit von Sensibilisierungen und allergischen Erkrankungen durch schimmelpilzhaltige Stäube sowie die Symptome, die bei einer solchen Erkrankung auftreten können wie

    • am Auge: Bindehautentzündung mit Rötung, Tränenfluss, Lidschwellung, Fremdkörpergefühl und Juckreiz,

    • an den oberen Atemwegen (Nase): Fließschnupfen, Stockschnupfen, Niesreiz, Verminderung des Riechvermögens,

    • an den tiefen Atemwegen: pfeifende Atemnot, Gefühl der Brustenge, Husten, Auswurf, Kurzatmigkeit, Überempfindlichkeit der Atemwege (bronchiale Hyperreagibilität), Minderung der Lungenfunktion,

    • an Haut und Mundschleimhaut: Hautausschläge mit Rötungen und Schwellungen (Quaddeln), Juckreiz an Gaumen, Haut oder im Gehörgang, Lippenschwellung sowie Entzündung der Mundschleimhaut,

  2. 2.

    die möglichen gesundheitlichen Risiken, die insbesondere eine familiäre Prädisposition zur Allergieentstehung oder eine bereits bestehende allergische Erkrankung (z. B. Heuschnupfen, allergisches Asthma, chronische Atemwegs-/Lungenerkrankungen) sowie vorliegende Infekte (z. B. Erkältungen) haben können und die Maßnahmen, die in einem solchen Fall zu treffen sind (z. B. Inanspruchnahme von Wunschvorsorge, Tätigkeitswechsel),

  3. 3.

    die konkreten Tätigkeiten, bei denen persönliche Schutzausrüstungen zu tragen sind sowie die Anleitung zu deren Handhabung. Die Notwendigkeit der Maßnahmen sollte erläutert werden, um Akzeptanz zu gewinnen.

  4. 4.

    die Problematik von Feuchtarbeit einschließlich der Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen - soweit relevant,

  5. 5.

    das Recht, beim Auftreten einer allergischen Erkrankung eine Angebotsvorsorge nach § 5 Absatz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wahrzunehmen, wenn Tätigkeiten nach Nummer 4.2 ausgeübt werden,

  6. 6.

    mögliche Pflichtvorsorge - soweit relevant.

Bei der Durchführung der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung ist soweit erforderlich der/die nach § 7 Absatz 1 ArbMedVV beauftragte Arzt/Ärztin zu beteiligen.

7.3
Arbeitsmedizinische Vorsorge

Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge nach Anhang Teil 2 Abs. 1 ArbMedVV ist im Anwendungsbereich dieser TRBA nicht zu veranlassen.

Anlässe für Pflichtvorsorge nach ArbMedVV können sich aber ergeben bei:

  • Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag

  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 (z. B. FFP3 NR Masken) erfordern.

Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 2 Absatz 2, Nummer 1c ArbMedVV ist im Anwendungsbereich dieser TRBA für Tätigkeiten mit sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen anzubieten.

Anlässe für Angebotsvorsorge können sich auch aus möglichen weiteren Gefährdungen ergeben, wie bei:

  • Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag,

  • Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (z. B. FFP2 NR Masken) erfordern.

Treten Erkrankungen auf, bei denen die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit mit sensibilisierenden bzw. toxisch wirksamen Biostoffen besteht oder besteht der Verdacht einer Infektion (z. B. Aspergillose), ist unverzüglich eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 5 Absatz 2 ArbMedVV anzubieten.

Wunschvorsorge

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 5a ArbMedVV regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann.