TRBA 240 - TR Biologische Arbeitsstoffe 240

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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut (TRBA 240)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2015 (GMBl S. 566)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBA 240 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeines/Zielsetzung3
Gefährdungsbeurteilung4
Schutzmaßnahmen5
Bestimmung von Mikroorganismen in der Luft am Arbeitsplatz6
Arbeitsmedizinische Prävention7
Weiterführende Literatur und Links8
Anhang
Ablaufschema zur Ermittlung von Schimmelpilzbefall in ArchivenAnhang A
Ablaufschemen zur Behandlung von Schimmelpilzbefall in Archiven
B 1: Ablaufschema zur Behandlung des mikrobiell kontaminierten Lagerraums
B 2: Ablaufschema zur Behandlung des mikrobiell kontaminierten Archivgutes
Anhang B