Abschnitt 5 TRBA 230 - Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 3.2 [23] sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV [21] bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1 [24]).
Die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen können Anlass sein, eine Arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen:
5.1 Pflichtvorsorge
Der Arbeitgeber hat die erforderliche Pflichtvorsorge zu veranlassen. Eine Teilnahme an der Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung für den entsprechenden Arbeitsbereich. Näheres siehe Anhang Teil 2 ArbMedVV [21].
Pflichtvorsorge ist erforderlich
- 1.
bei Tätigkeiten mit alveolengängigem Staub (A-Staub) oder einatembarem Staub (E-Staub), wenn der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten ist (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV);
- 2.
bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag, zum Beispiel bei Melkern (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV);
- 3.
bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe j ArbMedVV);
- 4.
in der Vogelzucht und Vogelhaltung bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren oder potenziell kontaminierten Materialien oder Gegenständen hinsichtlich der aviären Stämme von Chlamydia psittaci (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe j ArbMedVV);
- 5.
in Gebieten mit Wildtollwut bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k ArbMedVV);
- 6.
in oder in der Nähe von Fledermaus-Unterschlupfen bei Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich Europäische Fledermauslyssaviren (EBLV 1 und 2, Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe l ArbMedVV) und Tollwutvirus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k ArbMedVV);
- 7.
bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos mit direktem Kontakt zu freilebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Borrelia burgdorferi (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa ArbMedVV);
- 8.
bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos in FSME-Endemiegebieten mit direktem Kontakt zu freilebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Frühsommer-Meningoenzephalitis(FSME)Virus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe bb ArbMedVV);
- 9.
bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV; AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen [25]).
5.2 Angebotsvorsorge
Die erforderliche Angebotsvorsorge ist regelmäßig, schriftlich und persönlich anzubieten.
Eine Angebotsvorsorge ist erforderlich
- 1.
bei Tätigkeiten mit alveolengängigem Staub (A-Staub) oder einatembarem Staub (E-Staub), wenn der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist, aber eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV);
- 2.
bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig mehr als zwei, aber weniger als vier Stunden je Tag, zum Beispiel bei Melkern (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e ArbMedVV);
- 3.
bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarer Staub, aber Einhaltung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g ArbMedVV);
- 4.
bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber
- a)
aviären Stämmen von Chlamydia psittaci außerhalb von Vogelzucht und Vogelhaltung (zum Beispiel bei Tätigkeiten in erheblichem Umfang an erkrankten Tieren, an Tierkadavern oder in kontaminierten Bereichen),
- b)
Brucella spp. (zum Beispiel durch Wildtiere),
- c)
Coxiella burnetii (zum Beispiel in der Tierhaltung Übertragung durch Rinder),
- d)
Echinococcus multilocularis (zum Beispiel Übertragung des "Fuchsbandwurms" durch Füchse),
- e)
Erysipelothrix rhusiopathiae (zum Beispiel Übertragung durch Fische),
- f)
Hantaviren und Leptospira spp. (zum Beispiel Übertragung durch Schadnager),
- g)
Mycobacterium tuberculosis-Komplex und Mycobacterium bovis (zum Beispiel Übertragung durch Säugetiere),
- h)
Trichophyton spp. (zum Beispiel in der Tierhaltung Übertragung durch Rinder);
- 5.
bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen (Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ArbMedVV), insbesondere
- a)
bei Tätigkeiten mit verschimmelten Futtermitteln, Einstreu oder anderen Materialien,
- b)
beim maschinellen Aufbereiten oder Verteilen von Einstreu,
- c)
bei der Futtermittelzubereitung und beim Vermahlen/Schroten von Getreide,
- d)
bei Tätigkeiten auf oder im Bereich von belüfteten Getreidetrocknungs- bzw. Getreidelagerbehältern,
- e)
bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, sofern dabei Staub aufgewirbelt wird,
- f)
bei Tätigkeiten in Geflügelställen mit Bodenhaltung;
- 6.
bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen [25]);
- 7.
wenn Infektionserkrankungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit auftreten (§ 5 Absatz 2 ArbMedVV).
5.3 Wunschvorsorge
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes [7] zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.