TRBA 230 - TR Biologische Arbeitsstoffe 230

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Abschnitt 5 TRBA 230 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 3.2 [23] sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere in der AMR "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV [21] bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B" (AMR 11.1 [24]).

Die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen können Anlass sein, eine Arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen:

5.1 Pflichtvorsorge

Der Arbeitgeber hat die erforderliche Pflichtvorsorge zu veranlassen. Eine Teilnahme an der Pflichtvorsorge ist Tätigkeitsvoraussetzung für den entsprechenden Arbeitsbereich. Näheres siehe Anhang Teil 2 ArbMedVV [21].

Pflichtvorsorge ist erforderlich

  1. 1.

    bei Tätigkeiten mit alveolengängigem Staub (A-Staub) oder einatembarem Staub (E-Staub), wenn der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten ist (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV);

  2. 2.

    bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag, zum Beispiel bei Melkern (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV);

  3. 3.

    bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe j ArbMedVV);

  4. 4.

    in der Vogelzucht und Vogelhaltung bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren oder potenziell kontaminierten Materialien oder Gegenständen hinsichtlich der aviären Stämme von Chlamydia psittaci (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe j ArbMedVV);

  5. 5.

    in Gebieten mit Wildtollwut bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k ArbMedVV);

  6. 6.

    in oder in der Nähe von Fledermaus-Unterschlupfen bei Tätigkeiten mit engem Kontakt zu Fledermäusen hinsichtlich Europäische Fledermauslyssaviren (EBLV 1 und 2, Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe l ArbMedVV) und Tollwutvirus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k ArbMedVV);

  7. 7.

    bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos mit direktem Kontakt zu freilebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Borrelia burgdorferi (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa ArbMedVV);

  8. 8.

    bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos in FSME-Endemiegebieten mit direktem Kontakt zu freilebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Frühsommer-Meningoenzephalitis(FSME)Virus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe bb ArbMedVV);

  9. 9.

    bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV; AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen [25]).

5.2 Angebotsvorsorge

Die erforderliche Angebotsvorsorge ist regelmäßig, schriftlich und persönlich anzubieten.

Eine Angebotsvorsorge ist erforderlich

  1. 1.

    bei Tätigkeiten mit alveolengängigem Staub (A-Staub) oder einatembarem Staub (E-Staub), wenn der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten ist, aber eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV);

  2. 2.

    bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig mehr als zwei, aber weniger als vier Stunden je Tag, zum Beispiel bei Melkern (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e ArbMedVV);

  3. 3.

    bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarer Staub, aber Einhaltung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g ArbMedVV);

  4. 4.

    bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber

    1. a)

      aviären Stämmen von Chlamydia psittaci außerhalb von Vogelzucht und Vogelhaltung (zum Beispiel bei Tätigkeiten in erheblichem Umfang an erkrankten Tieren, an Tierkadavern oder in kontaminierten Bereichen),

    2. b)

      Brucella spp. (zum Beispiel durch Wildtiere),

    3. c)

      Coxiella burnetii (zum Beispiel in der Tierhaltung Übertragung durch Rinder),

    4. d)

      Echinococcus multilocularis (zum Beispiel Übertragung des "Fuchsbandwurms" durch Füchse),

    5. e)

      Erysipelothrix rhusiopathiae (zum Beispiel Übertragung durch Fische),

    6. f)

      Hantaviren und Leptospira spp. (zum Beispiel Übertragung durch Schadnager),

    7. g)

      Mycobacterium tuberculosis-Komplex und Mycobacterium bovis (zum Beispiel Übertragung durch Säugetiere),

    8. h)

      Trichophyton spp. (zum Beispiel in der Tierhaltung Übertragung durch Rinder);

  5. 5.

    bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden Biostoffen (Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ArbMedVV), insbesondere

    1. a)

      bei Tätigkeiten mit verschimmelten Futtermitteln, Einstreu oder anderen Materialien,

    2. b)

      beim maschinellen Aufbereiten oder Verteilen von Einstreu,

    3. c)

      bei der Futtermittelzubereitung und beim Vermahlen/Schroten von Getreide,

    4. d)

      bei Tätigkeiten auf oder im Bereich von belüfteten Getreidetrocknungs- bzw. Getreidelagerbehältern,

    5. e)

      bei Reparatur- und Wartungsarbeiten, sofern dabei Staub aufgewirbelt wird,

    6. f)

      bei Tätigkeiten in Geflügelställen mit Bodenhaltung;

  6. 6.

    bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2 - Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen [25]);

  7. 7.

    wenn Infektionserkrankungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit auftreten (§ 5 Absatz 2 ArbMedVV).

5.3 Wunschvorsorge

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes [7] zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.