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Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien
(TRBA 100)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2013 (GMBl S. 1010)

− Bek. d. BMAS v. 17.10.2013 − IIIb 3-34504-7 −

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBA 100 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Zielsetzung2
Begriffsbestimmungen3
Gefährdungsbeurteilung4
Schutzmaßnahmen5
Arbeitsmedizinische Prävention6
Spezies-bezogene Schutzmaßnahmen für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3(**)Anlage 1
LiteraturAnlage 2