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Technische Regeln Druckbehälter

Druckbehälter, die Schwellbeanspruchungen ausgesetzt sind (TRB 801 Nr. 15)(1)

Ausgabe Januar 1996 (BArbBl. 1/1996 S. 74)

Geändert durch die Bekanntmachung vom 11. März 1998 (BArbBl. 6/1998 S. 77)

Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 4 Abs. 3 der Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)