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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung

Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV
Druckbehälter in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen (TRB 801 Nr. 14)

(1)(2)

Ausgabe Juni 1998 (BArbBl. 6/1998 S. 74)

Zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 28. Mai 2002 (BArbBl. 9/2002 S. 129)

Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 4 Abs. 3 der Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)

(2) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.