TRB 404 - TR Druckbehälter 404

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Abschnitt 12 TRB 404 - Feuerungen für flüssige, gas- oder staubförmige Brennstoffe an Druckbehältern (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

12.1 Feuerungen für flüssige, gas- oder staubförmige Brennstoffe müssen so eingerichtet sein, daß sie ohne Verpuffungen, Explosionen, Flammenrückschläge oder gefährliche Druckwellen gezündet und betrieben werden können.

12.2 Bei Feuerungen, die mit Feuerungen von Dampfkesseln vergleichbar sind, ist die Anforderung nach Abschnitt 10.1 z.B. erfüllt, wenn, soweit zutreffend, TRD 411, TRD 412, TRD 413, TRD 414, DIN 4787 Teil 1, DIN EN 676, DIN 4788 Teil 1 DIN EN 230, DIN EN 298 beachtet sind.