Abschnitt 1 RAB 32 - Vorbemerkungen
Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 hat der Koordinator eine Unterlage zusammenzustellen. Diese Verpflichtung basiert auf § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV.
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV | ||
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(2) | Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator | |
3. | eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen. |
Damit sollen insbesondere:
- Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit für die mit späteren Arbeiten an der baulichen Anlage Beschäftigten reduziert und
- Improvisationen und Informationsdefizite bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage und dadurch bedingte Störungen, Sachschäden und Unfälle vermieden werden.
Mit der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage.