RAB 31 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 31

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Abschnitt 3 RAB 31 - Anforderungen

3.1 Allgemeines

3.1.1 Zuständigkeit

Abschnitt 2 enthält eine Tabelle zur Bestimmung der Aktivitäten gemäß BaustellV. Sind die dort beschriebenen Voraussetzungen gegeben, hat der Koordinator den SiGePlan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.

3.1.2 Erstellung

Der SiGePlan muss bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens erstellt werden. Der Begriff "Planung der Ausführung eines Bauvorhabens" im Sinne der BaustellV wird in der RAB 10 bestimmt.

Damit ist in der überwiegenden Zahl der Fälle gewährleistet, dass bereits bei der Angebotsbearbeitung den später auf der Baustelle tätigen Arbeitgebern und Selbständigen die relevanten Inhalte des SiGePlans zur Verfügung stehen.

3.1.3 Anpassung

Der SiGePlan ist als eine dynamische Arbeitshilfe zu verstehen. Er ist der Entwicklung des Bauvorhabens in der weiteren Planung und der Ausführung laufend anzupassen.

3.1.4 Einsichtnahme

Mit Einrichtung der Baustelle sollte der SiGePlan vor Ort während der Arbeitszeit einsehbar sein.

3.1.5 Arbeitgeber und sonstige Personen

Der SiGePlan dient vor allem dazu, die Maßnahmen zu koordinieren, die für mehrere Unternehmer relevant sind oder die der einzelne Unternehmer alleine nicht ergreifen kann.

Dementsprechend werden die beauftragten Arbeitgeber und sonstigen Personen durch die Festlegungen im SiGePlan in keiner Weise von ihren Pflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz und anderen für sie zutreffenden Arbeitsschutzbestimmungen entbunden.

3.1.6 Inhalt

Der Inhalt des SiGePlans wird in der Verordnung selbst nur sehr knapp beschrieben. Bezogen auf die jeweilige Baustelle wird in § 2 Abs. 3 gefordert, dass die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennbar werden und die besonderen Maßnahmen für besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II enthalten sind. Im Übrigen sind im SiGePlan betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in dessen Nachbarschaft zu berücksichtigen, wenn eine gegenseitige Beeinflussung nicht auszuschließen ist.

Diese Vorgaben werden erfüllt, wenn die in Ziffer 3.2 dieser RAB formulierten Mindestanforderungen berücksichtigt sind.

Darüber hinaus beeinflussen die Aufgaben des Koordinators (siehe RAB 30) die Inhalte des SiGePlans. Es kann daher erforderlich sein, neben den Vorgaben, die sich aus der BaustellV ergeben, weitere Aspekte in den SiGePlan einfließen zu lassen. Im Ergebnis dieser Überlegungen unterscheidet die RAB 31 in den Ziffern 3.2 und 3.3 zwischen inhaltlichen Mindestanforderungen und inhaltlichen Empfehlungen.

3.2 Inhaltliche Mindestanforderungen

Grundelemente eines SiGePlans sind:

=> Arbeitsabläufe

=> Gefährdungen

=> Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe

=> Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung der Gefährdungen

=> Arbeitsschutzbestimmungen

(1) Arbeitsabläufe

Ermitteln und benennen der nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufe, z.B. in Anlehnung an VOB Teil C ATV DIN 18300 ff. unter Berücksichtigung der DIN 18299.

(2) Gefährdungen

Aus den relevanten gewerksbezogenen Gefährdungen sind die gewerkübergreifenden Gefährdungen zu ermitteln und zu dokumentieren.

  • Gewerkbezogene Gefährdungen

Dies sind die bei der Ausführung eines Gewerkes auftretenden Gefährdungen, z.B. Gefahr des Abstürzens von hochgelegenen Arbeitsplätzen bei Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten; Verschüttungsgefahr bei Erdarbeiten in Baugruben und Gräben.

  • Gewerkübergreifende Gefährdungen

Dies sind

  • gegenseitige Gefährdungen, die sich durch örtliches und zeitliches Zusammentreffen mehrerer Gewerke ergeben, z.B. Gefährdung eines Maurers durch Schweißrauche, weil sein Arbeitsplatz in der Nähe eines Schweißarbeitsplatzes liegt; Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz durch Baumaschinen anderer Gewerke.

  • gegenseitige Gefährdungen, die von einem Gewerk ausgehen bzw. eröffnet werden und von denen Beschäftigte anderer Gewerke betroffen sind, die nacheinander Arbeiten am Bauvorhaben verrichten, z.B. nicht vorhandene Abdeckungen von Deckenöffnungen oder fehlende Absturzsicherungen in Treppenhäusern.

  • Gefährdungen, die sich aus den örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle ergeben, z.B. Gefährdungen durch Emissionen jeglicher Art; Gefährdung durch erdverlegte Leitungen bzw. Freileitungen, die über das Baufeld führen.

  • Gefährdungen durch Dritte, z.B. durch weitere betriebliche Nutzung von Teilen des Baufeldes durch den Bauherren; Gefährdung durch öffentlichen Verkehr; Gefährdungen, die sich durch Nachbarbaustellen ergeben.

(3) Räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe

Darstellen von möglichen Wechselwirkungen zwischen den nach Gewerken gegliederten Arbeitsabläufen, z.B. in Form von Bauzeitenplänen. Für Hochbau-Baustellen bietet sich die Form eines Balkendiagramms an. Für Tiefbau-Baustellen, die sich oftmals als Linienbaustellen darstellen, können daneben auch Weg-Zeit-Diagramme sinnvoll sein.

(4) Maßnahmen

Festlegen und dokumentieren der Maßnahmen, die zur Vermeidung bzw. Verringerung der zuvor ermittelten Gefährdungen notwendig sind, wie z.B. gemeinsam genutzte Einrichtungen und aufeinander abgestimmte Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

Bei der Auswahl der Maßnahmen sind die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und die Erkenntnisse zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Insbesondere sind die "Allgemeinen Grundsätze" nach § 4 Arbeitsschutzgesetz anzuwenden.

Ausgenommen sind die Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber nach den Arbeitsschutzbestimmungen verpflichtet ist und die der Direktions- und Entscheidungspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten unterliegen, z.B. Unterweisungen, Bereitstellung geeigneter und sicherer Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstung.

(5) Arbeitsschutzbestimmungen

Die BaustellV fordert in § 2 Abs. 3 Satz 2, dass der SiGePlan für die betreffende Baustelle die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen muss. Diese Anforderung wird im Allgemeinen erfüllt, wenn die, den ausgewählten Maßnahmen zugeordneten Arbeitsschutzbestimmungen, benannt sind. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, die anzuwendenden Bestimmungen zu konkretisieren.

3.3 Inhaltliche Empfehlungen

Es wird empfohlen, zusätzliche Elemente in den SiGePlan aufzunehmen. Dies können je nach Erkenntnisstand bei der Bearbeitung des SiGePlans sein:

=> Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmer

=> Gefährdungen Dritter

=> Termine

=> Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeits- u. Gesundheitsschutz

=> Mitgeltende Unterlagen

=> Ausschreibungstexte

Die aufgeführten Nennungen sind nicht abschließend zu verstehen.

(1) Vorgesehene bzw. beauftragte Unternehmer

Benennung der Unternehmer, die mit der Ausführung der vorgesehenen Arbeitsschutzmaßnahmen beauftragt werden sollen, z.B. "Spezialtiefbaufirma" oder "Fliesenleger". Nach Auftragsvergabe namentliche Benennung der Ausführenden.

(2) Gefährdungen Dritter

Einarbeitung der Maßnahmen, die sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn ergeben.

(3) Termine

Festlegung und Dokumentation der für die Koordination wichtigen Termine. Dazu zählen u. a. die Termine, zu denen die mitgeltenden Unterlagen vorliegen sollen.

(4) Informations- und Arbeitsmaterialien zum Arbeits- u. Gesundheitsschutz

Hinweis auf Informations- und Arbeitsmaterial zu den ausgewählten Maßnahmen, z.B. von den Berufsgenossenschaften oder den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Darüber hinaus sollte die Unterlage nach § 3 Abs. 2 Ziffer 3 BaustellV, z.B. beim Bauen im Bestand als Informationsquelle herangezogen werden.

(5) Mitgeltende Unterlagen

Benennung der den gewählten Maßnahmen zugeordneten mitgeltenden Unterlagen, wie z.B. Leistungsverzeichnis (LV-Nr.), Pläne (z.B. Abbruchplan) und Anweisungen (z.B. Montageanweisung), Baustellenordnung.

(6) Ausschreibungstexte

Hinweise auf Ausschreibungstexte zu den ausgewählten Maßnahmen. Diese Hinweise sollen dem Koordinator als Organisationsmittel dienen, um vorzuschlagen, ob die gewählten Maßnahmen z.B. als separate Leistungen, ausgeschrieben werden sollen.

3.4 Form

Umfang und äußeres Erscheinungsbild eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans bleiben dem Bauherrn überlassen, z.B. kann der SiGePlan auch die Form eines entsprechend ergänzten Bauablaufplans haben. Aus Anlage B ergeben sich Anhaltspunkte zur Form.