RAB 31 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 31

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Abschnitt 1 RAB 31 - Vorbemerkungen

Die Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten (§ 4 BaustellV), unter bestimmten Voraussetzungen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten bzw. erarbeiten zu lassen. Diese Verpflichtung basiert auf § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 3 Nr. 3 (BaustellV).

§ 2 Abs. 3 (BaustellV)
(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, dass vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Plans betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 (BaustellV)
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.
§ 3 Abs. 3 Nr. 3 (BaustellV)
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen.

Das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen versetzt den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten in die Lage, Sicherheit und Gesundheitsschutz zu planen. Damit können insbesondere:

  • Gefährdungen für alle am Bau Beteiligten sowie die von der Baustelle ausgehenden Gefährdungen für Dritte minimiert werden,

  • die entsprechenden Maßnahmen und Einrichtungen auf die Anforderungen verschiedener Gewerke abgestimmt und ihre gemeinsame Nutzung festgelegt werden,

  • Störungen als Folge von Personen- und Sachschäden sowie Improvisationen beim Bauablauf vermieden werden.

Hierzu kann es sinnvoll sein, fachkundigen Rat bei Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften, Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sachverständigen oder anderen Experten einzuholen.

Durch einen derart geplanten und optimierten Arbeitsschutz wird die Qualität der geleisteten Arbeit verbessert. Der Bauherr schafft damit die Voraussetzungen für eine weitgehend unfallfreie, termingerechte und kostengünstige Ausführung seines Bauvorhabens.