RAB 30 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 30

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Anlage 1 RAB 30 - Anlage A: Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen

Die Anlage A zur RAB 30 gibt anhand von Beispielen Hinweise zur Qualifikation von Koordinatoren nach der Baustellenverordnung.

Stufe 1:

Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen

Die in Stufe 1 einzugruppierenden Bauwerke sind gekennzeichnet durch:

  • geringe bis mittlere sicherheitstechnische Anforderungen,

  • geringe organisatorische Anforderungen,

  • geringe bauaufgabenspezifischen Anforderungen,

  • geringe Anzahl Beschäftigter und

  • geringe Anzahl gleichzeitig auf der Baustelle tätiger Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

Zu Stufe 1 gehören in der Regel keine Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen und keine Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der BaustellV.

Beispiele:

  • Ein- und Mehrfamilienhäuser (kein Geschosswohnungsbau)

  • Reihen- oder Doppelhäuser

  • kleinere Verwaltungs- und Gewerbebauten

  • einfache Erschließungsanlagen für Wohn- und Gewerbegebiete.

Erforderliche baufachliche Ausbildung:mindestens Geprüfter Polier (1),
Meister oder Techniker
Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse:Nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit
Notwendige berufliche Erfahrungen:mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung
Spezielle Koordinatorenkenntnisse:Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen

Stufe 2:

Alle anderen Planungs- und Baumaßnahmen

Erforderliche baufachliche Ausbildung:in der Regel Architekt oder Ingenieur
Erforderliche arbeitsschutz- fachliche Kenntnisse:Nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit
Notwendige berufliche Erfahrungenmindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung
Spezielle Koordinatorenkenntnisse:Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen

(1) Amtl. Anm.:

nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl. S. 667