RAB 30 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 30

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Abschnitt 4 RAB 30 - Qualifikation

Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige

  • baufachliche Kenntnisse,

  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und

  • Koordinatorenkenntnisse sowie

  • berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt, um die in § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.

Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Der Koordinator muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen. Er muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Seine Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und er sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.

Die dem Koordinator im Einzelfall abzuverlangenden Kenntnisse und Erfahrungen hängen von Art und Umfang des Bauvorhabens, den sich daraus ergebenden Gefährdungen und vom Zeitpunkt seines Einsatzes in der Phase der Planung der Ausführung oder Ausführung ab.

Die nachfolgend genannten Kriterien dienen dem Bauherrn als Anhaltspunkte bei der Auswahl eines geeigneten Koordinators und orientieren sich an den objektspezifischen Rahmenbedingungen. Die einzelnen Kriterien sind vom Bauherrn entsprechend Art und Umfang des Bauvorhabens individuell zu wichten.

  • Komplexität der Planung wie zum Beispiel Bauen im Bestand,

  • Anzahl der Planungsbeteiligten,

  • Vorgesehene Bauzeit,

  • Komplexität der Bauausführung wie zum Beispiel beengte Baustellenverhältnisse und technische Schwierigkeitsgrade,

  • Anzahl der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen,

  • Anforderungen aufgrund der zu berücksichtigenden späteren Arbeiten.

Anlage A enthält Beispiele, die der Orientierung dienen.

4.1 Baufachliche Kenntnisse

Baufachliche Kenntnisse können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, soweit sich daraus Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz ergeben, in folgenden Bereichen erforderlich sein:

  • Funktionelle, technische und organisatorische Planung von baulichen Anlagen,

  • Technische Regelwerke,

  • Standsicherheit von baulichen Anlagen und Hilfsbauwerken,

  • Baustoffe,

  • Bauverfahren, Baugeräte,

  • Bauausführung, Baustelleneinrichtungsplanung, Bauablaufplanung, Baustellenorganisation,

  • Technischer Ausbau, Innenausbau und Technische Ausrüstung,

  • Wartung, Unterhaltung und Erhaltung baulicher Anlagen,

  • Ausschreibung, Vergabe, Bauvertragsrecht.

4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse umfassen solche zu Sicherheit und Gesundheitsschutz und zum Arbeitsschutzrecht, insbesondere über:

  • Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß § 4 ArbSchG,

  • Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen auf Baustellen und bei späteren Arbeiten an den baulichen Anlagen,

  • Organisation des Arbeitsschutzes auf Baustellen.

Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse können entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Die wesentlichen arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse ergeben sich aus den Inhalten der Anlage B.

Sofern im Zuge der Baumaßnahme besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II BaustellV durchgeführt werden, muss der Koordinator auch über Kenntnisse zur Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen. Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens können zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen weitere Kenntnisse erforderlich sein, wie zum Beispiel bei speziellen Abbrucharbeiten.

4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse

Die Tätigkeit als Koordinator erfordert spezielle Kenntnisse zur BaustellV über

  • Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem,

  • Anwendungsbereich der BaustellV,

  • Inhaltliche Anforderungen der BaustellV,

  • Aufgaben und Pflichten des Koordinators, seine rechtliche Stellung im Verhältnis zum Bauherrn und zu den anderen am Bau Beteiligten,

  • Zweck und Inhalt der Vorankündigung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage,

  • Instrumente der Koordinierung.

Die speziellen Koordinatorenkenntnisse ergeben sich aus den Inhalten der Anlage C.

4.4 Berufserfahrung

Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben.