RAB 30 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 30

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Anlage 4 RAB 30 - Anlage D: Empfehlungen für Anforderungen an Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren

Die Anlage D zur RAB 30 gilt für alle Lehrgangsträger, die die arbeitsschutzfachlichen und speziellen Koordinatorenkenntnisse nach den Anlagen B und/oder C der RAB 30 durch Fort- oder Weiterbildung vermitteln.

Ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren für Lehrgangsträger der Fort- und Weiterbildung von Koordinatoren sieht die BaustellV nicht vor.

1 Anforderungen

1.1 Lehrgangsleitung

Der Lehrgangsträger hat für jeden Lehrgang einen für Vorbereitung und Durchführung verantwortlichen Lehrgangsleiter zu benennen.

1.2 Lehrgangsprogramm

Die Lehrgänge müssen hinsichtlich der Inhalte und des Umfangs nach den Anlagen der RAB 30 durchgeführt werden. Neben der Vermittlung der theoretischen Grundlagen sollen die Kenntnisse in Übungen vertieft werden.

1.3 Lehrkräfte

Die Lehrkräfte müssen auf dem von ihnen vrmittelten Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie deren Anwendung vertraut sein und über ausreichende methodische, didaktische und rhetorische Fähigkeiten verfügen.

1.4 Lehrgangsunterlagen

Den Teilnehmern sind auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften und technischen Regeln aktuelle Lehrgangsunterlagen zur Verfügung zu stellen, die das Nachvollziehen der Lehrgangsinhalte ermöglichen. Die Lehrgangsunterlagen sind stets fortzuschreiben.

1.5 Lehrgangsdurchführung

Ein Lehrgang soll eine Teilnehmerzahl von 25 Personen und einen Zeitumfang von 8 Lehreinheiten täglich nicht überschreiten. Die Räume für die Durchführung des Lehrgangs müssen hinsichtlich ihrer Größe und Ausstattung geeignet sein.

1.6 Lehrgangsabschluss und Bescheinigung

Ein Lehrgang nach Anlage B oder C RAB 30 muss mit einer Erfolgskontrolle über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte abschließen, in deren Rahmen der Lehrgangsteilnehmer ausreichende Kenntnisse nachweist. Voraussetzung für die Teilnahme an der Erfolgskontrolle ist die Teilnahme am gesamten Lehrgang (diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Anwesenheit des Lehrgangsteilnehmers mindestens 85% der Lehrgangsdauer beträgt). Über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der Lehrgangsinhalte, -umfang und -dauer hervorgehen. Der Lehrgangsträger hat einen Nachweis über die ausgestellten Bescheinigungen zu führen und diesen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

2 Information und Erfahrungsaustausch

Den Lehrgangsträgern wird empfohlen, regelmäßig an Veranstaltungen zur Information und zum Erfahrungsaustausch teilzunehmen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) führt solche Veranstaltungen durch und stellt auf Wunsch eine Teilnahmebescheinigung aus.

3 Schriftliche Erklärung

Über die Einhaltung der Anforderungen dieser Anlage D zur RAB 30 hat der Lehrgangsträger eine schriftliche Erklärung abzugeben, die in die Bescheinigung nach Ziffer 1.6 aufzunehmen ist.