RAB 10 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 10

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Abschnitt 25 RAB 10 - Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung (zu Anhang II BaustellV)

Zu Nr. 1

"Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind"

Stoffe in die man versinken kann, sind z.B. Bentonitsuspension, Schlamm, lose Schüttgüter wie Zement, Getreide, Zucker u.Ä.

zu Nr. 2

"Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. l) (1) ausgesetzt sind"

Ausgesetzt sein im Sinne der BaustellV bedeutet, dass im Arbeitsbereich der Beschäftigten einer oder mehrere der vorgenannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden und dadurch z.B. die Exposition der Beschäftigten über der ubiquitären (in der Umwelt natürlich vorhandenen) Luftverunreinigung liegt oder durch einen Kontakt eine Aufnahme der Stoffe oder Zubereitungen über die Haut oder den Magen-Darm-Trakt erfolgt.

Stoffe und Zubereitungen sind

  • explosionsgefährlich, wenn sie in festem, flüssigem, pastenförmigen oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren (z.B. Peroxide wie Dibenzoylperoxid),

  • hochentzündlich, wenn sie in flüssigem Zustand einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben oder als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben (z.B. Acetylen, Propan, Butan, Dimethylether),

  • krebserzeugend, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können (z.B. Asbest, Azofarbstoffe, Benzo[a]pyren, Buchenholzstaub, Cadmium/-verbindungen, 4,4?-Diaminodiphenylmethan, Dieselmotoremissionen in nicht ausreichend durchlüfteten Bereichen, Eichenholzstaub, Keramikfasern, Nickeloxide),

  • erbgutverändernd, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut vererbbare genetische Schäden zur Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können (z.B. Benzo[a]pyren),

  • fortpflanzungsgefährdend, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schäden der Nachkommenschaft hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen (fruchtschädigend) oder eine Beeinträchtigung der männlichen oder weiblichen Fortpflanzungsfunktionen oder -fähigkeit zur Folge haben können (z.B. Benzo[a]pyren, Blei/-verbindungen, Kohlenmonoxid, 2-Methoxyethanol, Polychlorierte Biphenyle (PCB)),

  • sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können (z.B. chromhaltige 'CKB'-Holzschutzmittel).

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 i.S. der Biostoffverordnung sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich (z.B. Bacillus anthracis, der Erreger des Milzbrandes).

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 i.S. der Biostoffverordnung sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich (z.B. Ebola-Virus).

zu Nr. 3

"Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern"

Hierzu gehören im Baustellenbereich z.B. die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, Bodenfeuchteprüfung, Siloanlagen mit Füllstandsmessanlagen mit radioaktiven Stoffen.

Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen in Folge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.

Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbereich gehörende Bereiche, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder höhere Organdosen als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten können.

Maßgebend für die Festlegung der Grenze von Kontrollbereich oder Überwachungsbereich ist beim Umgang mit radioaktiven Stoffen eine Aufenthaltszeit von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr, soweit keine anderen begründeten Angaben über die Aufenthaltszeit vorliegen.

Zuständig für die Festlegung der Strahlenschutzbereiche (Kontroll- und Überwachungsbereiche) ist derjenige, der mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt.

zu Nr. 4

"Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen"

Hochspannungsleitungen im Sinne der BaustellV sind nicht isolierte freiliegende Leitungen mit einer Spannung über 1 kV AC bzw. 1,5 kV DC. Der Abstand ist zu ermitteln zwischen der größten arbeitsbedingten Reichweite eines Menschen einschließlich Arbeitmittel oder der größten Reichweite einer eingesetzten Maschine und der spannungsführenden Leitung. Gegebenenfalls zu transportierende Gegenstände und ein mögliches Ausschwingen der Leitung sind dabei zu berücksichtigen.

zu Nr. 5

"Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht"

Eine unmittelbare Gefahr des Ertrinkens i.S. der BaustellV besteht dann, wenn Tätigkeiten an, auf oder über Flüssigkeit, insbesondere Wasser, in einem Abstand von weniger als 2,00 m von der Absturzkante ohne technische Schutzmaßnahmen stattfinden.

zu Nr. 6

"Brunnenbau"

Brunnenbauarbeiten im Sinne der BaustellV sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Brunnen jeder Art, bei denen die Gefahr des Hineinfallens, des Verschüttetwerdens, des Ertrinkens, des Vergiftetwerdens oder eine Verpuffungsgefahr auf Grund eines explosiven Gas-Luft-Gemisches besteht.

zu Nr. 7

"Arbeiten mit Tauchgeräten"

Arbeiten mit Tauchgeräten sind Arbeiten in flüssigen Medien, bei denen die Taucher über Tauchgeräte mit Atemgas versorgt werden.

Dabei befinden sich die Taucher in lebensfeindlicher Umgebung. Der Ausfall der Atemgasversorgung bedeutet akute Lebensgefahr für den Taucher. Daher dürfen derartige Arbeiten nur unter besonderen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden, vgl. Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C 23).

zu Nr. 8

"Arbeiten in Druckluft"

Arbeiten in Druckluft sind Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einem Überdruck von mehr als 0,1 bar und dadurch besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind. Bei diesen Arbeiten ist die Druckluftverordnung (DruckLV) anzuwenden. Die RAB 25 "Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur DruckLV)" enthält Empfehlungen zu Bestimmungen der DruckLV und Antworten zu häufig gestellten Fragen zur DruckLV.

zu Nr. 9

"Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden"

Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, sind Tätigkeiten, die den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen betreffen. Beschäftigte, die derartige Tätigkeiten unsachgemäß ausführen, setzen sich und andere Personen einer akuten Lebensgefahr aus. Daher sind bei diesen Arbeiten das Sprengstoffgesetz, die Verordnungen zum Sprengstoffgesetz sowie die Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C 24) anzuwenden.

zu Nr. 10

"Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht"

Konstruktionselemente des Massivbaus sind Körper mit relativ großer Masse unabhängig von der Wahl des Baustoffes, der z.B. Mauerwerk, Beton- und Stahlbeton, Stahl und Holz sein kann.

(1) Amtl. Anm.:

die Einteilung der Risikogruppen wurde national inhaltsgleich in der Biostoffverordnung vorgenommen