RAB 10 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 10

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Abschnitt 22 RAB 10 - Beauftragung eines Dritten (zu § 4 BaustellV)

Dritter im Sinne von § 4 BaustellV ist eine Person, die Kraft Vereinbarung Maßnahmen des Bauherren gem. §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV eigenverantwortlich übernimmt. Dritter in diesem Sinne kann eine natürliche (z.B. ein Architekt, Ingenieur oder Bauunternehmer) oder eine juristische Person (z.B. ein Planungsbüro als GmbH) sein.

Die Beauftragung muss rechtzeitig und sollte schriftlich erfolgen.

Die Beauftragung kann sich auf einen Teil der vorgenannten Maßnahmen beziehen. In diesem Fall ist der Bauherr verpflichtet, die verbleibenden Maßnahmen selbst zu treffen. Je nach Umfang der Beauftragung ist er dann von seinen Pflichten nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 befreit.

Nicht zulässig ist damit die nachträgliche pauschale Übertragung aller Pflichten des Bauherrn.