RAB 10 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 10

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Abschnitt 12 RAB 10 - Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber (zu § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 BaustellV)

Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt dann vor, wenn absehbar ist, dass Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle Arbeiten verrichten.

Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt nicht vor, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Tätigwerden der Beschäftigten einzelner Arbeitgeber so groß ist, dass nach einer erfolgten Baustellenräumung eine erneute Einrichtung der Baustelle vorgenommen wird.

Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber liegt auch dann nicht vor, wenn neben den Beschäftigten eines Arbeitgebers die Beschäftigten weiterer Arbeitgeber:

  • nur kurzzeitig tätig werden, wie zum Beispiel beim An- oder Abtransportieren und Abladen von Stoffen, Bauteilen oder Geräten, bei Prüfungen, Probenahmen und Vermessungsarbeiten,
  • ausschließlich kontrollierende und/oder koordinierende Tätigkeiten ausführen.