RAB 10 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 10

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Abschnitt 11 RAB 10 - Anpassung der Vorankündigung bei erheblichen Änderungen (zu § 2 Abs. 2 BaustellV)

"Erhebliche Änderungen" bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung (Anhang I BaustellV) betreffen z.B.:

  • Wechsel des/r Bauherren oder des von ihm nach § 4 BaustellV beauftragten Dritten,
  • erstmalige Bestellung des Koordinators bzw. Wechsel des/r bereits bestellten Koordinators/en,
  • Verkürzung der Dauer der Bauarbeiten, sofern dadurch verstärkt gleichzeitig oder in nicht geplanter Schichtarbeit gearbeitet werden muss,
  • erstmaliges Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber,
  • wesentliche Erhöhung der Höchstzahl gleichzeitig Beschäftigter oder der Anzahl der Arbeitgeber oder der Anzahl der Unternehmer ohne Beschäftigte.