MBO - Musterbauordnung

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§ 65 MBO - Bauvorlageberechtigung

(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist. 2Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Abs. 2 verfasst werden, und

  2. 2.

    geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

  1. 1.

    die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,

  2. 2.

    in die von der Ingenieurkammer*) geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land ...*);

  3. 3.

    die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden oder

  4. 4.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.

(3) 1In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer*) einzutragen, wer

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22) oder des Bauingenieurwesens nachweist und

  2. 2.

    danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

2Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Die Ingenieurkammer*) bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 4Die Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    die in Satz 5 genannte Frist,

  2. 2.

    die verfügbaren Rechtsbehelfe,

  3. 3.

    die Erklärung, dass der Antrag als genehmigt gilt, wenn über ihn nicht rechtzeitig entschieden wird und

  4. 4.

    im Fall der Nachforderung von Unterlagen die Mitteilung, dass die Frist nach Satz 5 erst beginnt, wenn die Unterlagen vollständig sind.

5Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; die Ingenieurkammer*) kann die Frist gegenüber dem Antragsteller einmal um bis zu zwei Monate verlängern. 6Die Fristverlängerung und deren Ende sind ausreichend zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. 7Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 5 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

(4) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Abs. 2 Nr. 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie

  1. 1.

    eine vergleichbare Berechtigung besitzen und

  2. 2.

    dafür dem Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

2Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer*) anzuzeigen und dabei

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen mussten, vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen.

3Die Ingenieurkammer *) hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satz 1 nicht erfüllt sind.

(5) 1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer*) bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt. 3Abs. 3 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Anzeigen und Bescheinigungen nach den Abs. 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer*) geführten Verzeichnisse erfolgt nicht. 2Verfahren nach den Abs. 3 bis 5 können über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71 a ...*) (Landes-VwVfG) abgewickelt werden.