§ 63 MBO - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
11[A]Außer bei Sonderbauten
- [B]
Bei
- a)
Wohngebäuden,
- b)
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- c)
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- d)
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a bis c,
ausgenommen Sonderbauten,
- [C]
Bei
- a)
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- b)
sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- c)
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- d)
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a bis c,
ausgenommen Sonderbauten,
- [D]
Bei
- a)
Wohngebäuden,
- b)
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- c)
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,
ausgenommen Sonderbauten,
- [E]
Bei
- a)
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- b)
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- c)
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,
ausgenommen Sonderbauten,
- [F]
Bei
- a)
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- b)
sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
- c)
Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,
ausgenommen Sonderbauten,
prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
- 2.beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie
- 3.andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
§ 66 bleibt unberührt.
[A] bis [F] nach Landesrecht.