MBO - Musterbauordnung

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§ 62 MBO - Genehmigungsfreistellung

(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung 10

  1. [A]

    baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind,

  2. [B]

    von

    1. a)

      Wohngebäuden,

    2. b)

      sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

    3. c)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

    4. d)

      Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a bis c,

    ausgenommen Sonderbauten,

  3. [C]

    von

    1. a)

      Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

    2. b)

      sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

    3. c)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

    4. d)

      Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a bis c,

    ausgenommen Sonderbauten,

  4. [D]

    von

    1. a)

      Wohngebäuden,

    2. b)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

    3. c)

      Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,

    ausgenommen Sonderbauten,

  5. [E]

    von

    1. a)

      Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

    2. b)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

    3. c)

      Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,

    ausgenommen Sonderbauten,

  6. [F]

    von

    1. a)

      Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

    2. b)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

    3. c)

      Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,

    ausgenommen Sonderbauten,

(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

  1. 1.
    es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12, 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) liegt,
  2. 2.
    es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht,
  3. 3.
    die Erschließung im Sinne des BauGB gesichert ist und
  4. 4.
    die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

(3) 1Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. 2Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. 3Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beantragen wird, darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. 4Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach den Sätzen 2 und 3 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4) 1Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. 2Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. 3Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie dem Bauherrn die vorgelegten Unterlagen zurückzureichen. 4Hat der Bauherr bei der Vorlage der Unterlagen bestimmt, dass seine Vorlage im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 4 als Bauantrag zu behandeln ist, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter.

(5) 1§ 66 bleibt unberührt. 2§§ 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.

[A] bis [F] nach Landesrecht.