ASR 48/1,2 - Arbeitsstätten-RL 48/1,2

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Abschnitt 7 ASR 48/1,2 - Ausstattung

7.1 Toilettenzellen (s.Nr. 1.1 und 1.2) enthalten Toilettenbecken oder Hocktoiletten.

7.2 Toilettenzellen (s. Nr. 1.1 und 1.2) müssen mit Toilettenpapier, Papierhalter und Kleiderhaken ausgestattet sein. Toilettenzellen müssen von innen abschließbar sein.

7.3 Toilettenbecken und Bedürfnisstände müssen Wasserspülung haben oder mit Einrichtungen versehen sein, die gleichwertige hygienische Verhältnisse gewährleisten.

7.4 Handwaschbecken nach Nr. 6.1 müssen fließendes Wasser haben. Auf Handwaschbecken in Toilettenräumen kann verzichtet werden, wenn der Toilettenraum einen direkten Zugang zu einem Waschraum hat.

7.5 Bedürfnisstände müssen so angeordnet sein, dass vom Zugang eine seitliche Einsicht nicht möglich ist.

7.6 Die Heizeinrichtungen in Toilettenräumen müssen so ausgelegt sein, dass bei geschlossenen Fenstern und Türen eine Raumtemperatur von 18 Grad Celsius erreichbar ist.

7.7 Die Einrichtungen zur künstlichen Beleuchtung müssen in 0,85 m Höhe über dem Fußboden eine durchschnittliche Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux erbringen. Diese Beleuchtungsstärke muss höher liegen, wenn die künstliche Beleuchtung aus dem öffentlichen Stromnetz versorgt wird.