ASR 45/1-6 - Arbeitsstätten-RL 45/1-6

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Abschnitt 3 ASR 45/1-6 - Fenster (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Die Fensterfläche von Tagesunterkünften muss mindestens ein Zwölftel der jeweiligen Grundfläche betragen. Die Fenster müssen Dreh-Kipp-Beschläge haben oder stufenlos zu öffnen sein (Schiebefenster).

3.2 Ist in einer Tagesunterkunft ein Weg zu einer unmittelbar oder mittelbar ins Freie führenden Tür länger als 10 m, muss das von der Tür am weitesten entfernt liegende Fenster als Notausstieg ausgebildet und als Notausstieg gekennzeichnet sein. Der Notausstieg muss ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Weiter gehende Bestimmungen des Baurechts der Länder bleiben unberührt.