ASR 45/1-6 - Arbeitsstätten-RL 45/1-6

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Abschnitt 2 ASR 45/1-6 - Wärmedämmung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Bei Baustellenwagen und absetzbaren Baustellenwagen mit Runddach müssen Fußböden und Decken so ausgeführt sein, dass die Wärmedurchgangszahl K (kcal/qm h Grad Celsius ) höchstens 1,0 beträgt. Die Wärmedurchgangszahl der Wände darf höchstens K = 1,3 betragen.

2.2 Bei Baracken, Containern und anderen Raumzellen dürfen folgende Wärmedurchgangszahlen nicht überschritten werden:

Decke und FußbodenK = 0,6,
WändeK = 1,0

2.3 Bei Tagesunterkünften in vorhandenen Gebäuden muss eine den Baracken, Containern und anderen Raumzellen gleichwertige Wärmedämmung vorhanden sein.