ASR 45/1-6 - Arbeitsstätten-RL 45/1-6

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Abschnitt 1 ASR 45/1-6 - Begriffe (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Tagesunterkünfte sind Räume in Baracken oder vorhandenen Gebäuden sowie in Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen, Containern oder anderen Raumzellen, die dazu bestimmt sind, dass sich die Arbeitnehmer auf Baustellen in Pausen oder sonstigen Arbeitsunterbrechungen und Wartezeiten in ihnen aufhalten können.