Abschnitt 2 ASR 39/1,3 - Erste-Hilfe-Material (1)
Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.
2.1 In Arbeitsstätten ist mindestens das Erste-Hilfe-Material bereitzuhalten, das in der angefügten Tabelle enthalten ist.(2)
Erste-Hilfe-Material kann in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen, im folgenden Text als "Verbandkasten" bezeichnet, bereitgehalten werden.
Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Verbrauchsmaterial ist rechtzeitig zu ergänzen bzw. unter Beachtung von Ablaufdaten zu erneuern.
2.2 In allen Betrieben und auf Baustellen muss mindestens ein "Verbandkasten" (Kleiner Verbandkasten) bereitgehalten werden. Je nach Größe des Betriebes soll weiteres Erste-Hilfe-Material zur Verfügung stehen. Die Verbandkästen sollen auf die Arbeitsstätte so verteilt sein, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Sie sollen überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen.
Anzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen
Betriebsart | Zahl der Beschäftigten | Kleiner | Großer (3) |
---|---|---|---|
Verbandkasten | |||
Verwaltungs- und | 1 - 505 | 1 | |
Handelsbetriebe | 1 - 300 | 1 | |
ab 301 für je 300 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer (3) Verbandkasten | 2 | ||
Herstellungs-, Verarbeitungs- | 1 - 202 | 1 | |
und vergleichbare Betriebe | 1 - 100 | 1 | |
ab 101 für je 100 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer (3) Verbandkasten | 2 | ||
Baustellen und | 1 - 10 | 1 (4) | |
baustellenähnliche Einrichtungen | 11 - 50 | 1 | |
ab 51 für je 50 weitere Beschäftigte zusätzlich ein großer (3) Verbandkasten | 2 |
In vorhandenen Verbandkästen oder entsprechenden Behältnissen braucht das Erste-Hilfe-Material erst nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums entsprechend der anliegenden Tabelle "Inhalt der Verbandkästen" ergänzt bzw. ersetzt werden.
Ein großer Verbandkasten (z.B. DIN 13 169-E, Ausg. August 1996 kann durch zwei kleine Verbandkästen (z.B. DIN 13 157-C, Ausg. August 1996) ersetzt werden.
Für die Tätigkeit im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten (z.B. nach DIN 13164, Ausg. Dezember 1987) als kleiner Verbandkasten verwendet werden.