ASR 37/1 - Arbeitsstätten-RL 37/1

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Abschnitt 6 ASR 37/1 - Lüftung der Toilettenräume (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

6.1 Bei natürlicher Lüftung muss in Toilettenräumen mindestens ein freier Querschnitt der Lüftungsöffnungen vorhanden sein:

-bei einseitiger Fensterlüftung je Toilette1.700 qcm
-je Bedürfnisstand1.000 qcm
-bei Querlüftung, wenn Lüftungsöffnungen in einer Außenwand einem oder mehreren Luftschächten gegenüberliegen, für Zu- und Abluftquerschnitt
je Toilette1.000 qcm
je Bedürfnisstand600 qcm

6.2 Lüftungstechnische Anlagen sind so auszulegen, dass sie in Toilettenräumen einen Luftwechsel von 30 qbm/h je Toilette und 15 qbm/h je Bedürfnisstand ermöglichen. Insgesamt darf der Luftwechsel das Fünffache des Rauminhalts nicht unterschreiten.