ASR 37/1 - Arbeitsstätten-RL 37/1

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Abschnitt 5 ASR 37/1 - Ausstattung der Toilettenräume (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

5.1 Die Toilettenzellen müssen mit Toilettenpapier, Papierhalter und Kleiderhaken ausgestattet sein.

5.2 In Toilettenräumen muss mindestens ein Abfallbehälter mit Deckel vorhanden sein.

In Toilettenräumen für Frauen müssen bis zu fünf und für je weitere fünf Toilettenzellen mindestens in je einer Toilettenzelle ein Hygienebehälter mit Deckel vorhanden sein; diese Zellen sind zu kennzeichnen.

5.3 Im Vorraum von Toilettenräumen muss für je fünf Toiletten oder fünf Bedürfnisstände mindestens ein Handwaschbecken mit fließendem Wasser vorhanden sein. Für mindestens je zwei Handwaschbecken müssen Seifenspender (Seifencremespender, Pulverseifenspender, Seifenmühle, Kippseifenspender) und Einmal-Handtücher (Handtuchspender mit Papierhandtüchern, Textilhandtuchautomaten) vorhanden sein. Auch Warmlufthändetrockner können eingesetzt werden.

5.4 In oder vor Toilettenräumen ohne Vorraum (S. Nr. 4.5) müssen sich Handwaschbecken sowie Seifenspender und Einmal-Handtücher wie unter Nr. 5.3 befinden.