ASR 35/5 - Arbeitsstätten-RL 35/5

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 ASR 35/5 - Lage der Waschgelegenheiten (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Wenn in der Arbeitsstätte kein Waschraum erforderlich ist, soll sich die vorgeschriebene Waschgelegenheit höchstens 100 m oder, sofern keine Aufzugsanlage oder Fahrtreppe vorhanden sind, höchstens eine Geschosshöhe vom Arbeitsplatz entfernt befinden. Waschgelegenheiten zur allgemeinen Benutzung können sich in allen betrieblichen Räumen, ausgenommen Liege- und Sanitätsräume, befinden.