ASR 34/1-5 - Arbeitsstätten-RL 34/1-5

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6 ASR 34/1-5 - Lüftung der Umkleideräume (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

6.1 Bei natürlicher Lüftung muss in Umkleideräumen für jeden Quadratmeter Grundfläche ein freier Querschnitt der Lüftungsöffnungen vorhanden sein:

- bei einseitiger Fensterlüftung200 qcm
- bei Querlüftung, wenn Lüftungsöffnungen in
gegenüberliegenden Außenwänden oder in eine
Außenwand und in einer Dachfläche
vorhanden sind für Zu- und Abluftquerschnitt je
60 qcm
- bei Querlüftung, wenn Lüftungsöffnungen in einer
Außenwand einer oder mehreren Luftöffnungen
gegenüberliegen für Zu- und Abluftquerschnitt je
40 qcm

6.2 Lüftungstechnische Anlagen in Umkleideräumen sind so auszulegen, dass sie einen vier- bis achtfachen Luftwechsel je Stunde ermöglichen. Um zu vermeiden, dass Wrasen von Waschräumen mit Duschen in Umkleideräume gelangen, soll in Umkleideräumen ein höherer Druck als in Waschräumen herrschen.