ASR 34/1-5 - Arbeitsstätten-RL 34/1-5

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 ASR 34/1-5 - Ausstattung von Umkleideräumen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

5.1 Für die Aufbewahrung der Kleidung sind zu verwenden:

  • abschließbare Schränke
  • Kleideraufzüge oder
  • Haken- oder Bügelgestelle ohne oder mit Abgabetisch (Abgabegarderobe, d.h. bewachte Aufbewahrung).

5.2 Werden abschließbare Schränke verwendet, sollen sie in der Längsachse so unterteilt sein, dass eine getrennte Unterbringung von Arbeits- und Straßenbekleidung möglich ist. Die Schränke müssen mindestens 600 mm breit, 500 mm tief und 1.800 mm hoch sein und ein Ablagefach haben. Die bei Schwarz-Weiß-Anlagen erforderlichen zwei Schränke je Arbeitnehmer brauchen in der Längsachse nicht unterteilt und nur 300 mm breit zu sein. Eine Unterteilung in der Längsachse ist auch nicht erforderlich, wenn die Arbeitskleidung nicht mehr als mäßig verschmutzt ist. Schränke müssen so beschaffen sein, dass sie ständig durchlüftet werden können.

5.3 Für je vier Schrankeinheiten soll mindestens eine Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen.

5.4 Bei Kleideraufzügen müssen die Abstände der Rollenreihen und die Abstände innerhalb der Rollenreihen bei Schwarz-Weiß-Anlagen mindestens 400 mm, bei gleichzeitiger Unterbringung von Arbeits- und Straßenkleidung mindestens 500 mm betragen. Der Abstand zwischen Fußboden und Rollenachse muss mindestens 5 m betragen.

5.5 Umkleideräume sind mit Abfallbehältern auszustatten.

5.6 Umkleideräume sind mit Spiegeln auszustatten.

5.7 In Arbeitsstätten mit sehr stark schmutzender Tätigkeit soll vor den Umkleideräumen erforderlichenfalls eine Schuhwerksreinigungsanlage vorhanden sein.