ASR 34/1-5 - Arbeitsstätten-RL 34/1-5

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Abschnitt 4 ASR 34/1-5 - Beschaffenheit der Umkleideräume (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

4.1 Sind für Frauen und Männer getrennte Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, müssen auch die Zugänge (Eingänge, Ausgänge) dieser Räume voneinander getrennt sein. Die Zugänge von Umkleideräumen sind so zu gestalten, dass die sich in den Räumen aufhaltenden Arbeitnehmer gegen Zugluft und Einblick geschützt sind. Bei Umkleideräumen mit mehreren Zugängen sollen Ein- und Ausgänge getrennt sein. Wenn die Umkleideräume für eine gleichzeitige Benutzung durch mehr als 100 Arbeitnehmer bestimmt sind, müssen die Ein- und Ausgänge getrennt sein.

4.2 Umkleideräume müssen sich leicht reinigen lassen. Fußböden sind mit Kehlsockeln abzuschließen. Vorlagen und Nischen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Grundflächen und Fußböden sind abwaschbar auszubilden. Die Fußböden müssen wasserfest und auch im feuchten Zustand rutschhemmend sein.

4.3 Bei der Bemessung und Aufteilung von Umkleideräumen sind die in Nummer 9 dargestellten Bilder (nach DIN 18 228 Bl.3, Ausgabe Januar 1971) zu Grunde zu legen. Dabei sind die angegebenen Maße erforderlichenfalls so zu erweitern, dass bei jeder Kleiderablage eine freie Bodenfläche einschl. der im Raum vorhandenen Verkehrswege von 0,50 qm vorhanden ist (s. § 34 Abs. 4 ArbStättV).

4.4 Die Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist.