ASR 34/1-5 - Arbeitsstätten-RL 34/1-5

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Abschnitt 3 ASR 34/1-5 - Schwarz-Weiß-Anlagen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Wenn die Arbeitnehmer infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden oder stark geruchsbelästigenden Stoffen oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind, muss eine getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitskleidung (Schwarz) und Straßenkleidung (Weiß) vorhanden sein.

Ist die Aufbewahrungsmöglichkeit räumlich getrennt, ist es zweckmäßig, die beiden Teile der Schwarz-Weiß-Anlage durch Waschräume zu verbinden (s. § 36 ArbstättV).