ASR 29/1-4 - Arbeitsstätten-RL 29/1-4

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Abschnitt 6 ASR 29/1-4 - Weitergehende Nutzung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

6.1 Pausenräume dürfen außerhalb der Pausen für Unterrichtszwecke, Gemeinschaftsveranstaltungen und dgl. benutzt werden, wenn dadurch der Erholungszweck der Pausen nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen vor der Nutzung als Pausenraum gelüftet und ausreichend gereinigt sein.

6.2 In Arbeitsstätten mit höchstens 10 Arbeitnehmern dürfen die Kleiderablagen (§ 34 Abs. 6 ArbStättV) und Waschgelegenheiten (§ 35 Abs. 5 ArbStättV) in Pausenräumen eingerichtet werden, wenn eine Trennung für die Geschlechter nicht erforderlich ist und hygienische Gründe nicht entgegenstehen.

Hygienische Gründe stehen entgegen, wenn die Arbeitnehmer bei der Arbeit infektiösen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden, reizenden Stoffen oder unzuträglichen Gerüchen oder starker Verschmutzung ausgesetzt sind.

Die für die Kleiderablagen (Nr. 4.3 der ASR 34/1-5) und die Waschgelegenheiten (Nr. 3.2 der ASR 35/1-4) vorgeschriebenen freien Bodenflächen müssen zusätzlich zur vorgeschriebenen Grundfläche des Pausenraums vorhanden sein.

Hinweise:

  1. 1.

    Es kann zweckmäßig sein, unabhängig von den Pausenräumen in großflächigen Arbeitsräumen für Kurzpausen Pausenbereiche einzurichten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeitsplätzen stehen, von diesen jedoch abgetrennt sind und den Erholungswert der Kurzpausen gewährleisten.

  2. 2.

    Wegen der Beschaffung des Trinkwassers siehe §§ 1 bis 4 der "Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasser-Verordnung - TrinkwV)"vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760) sowie DIN 2000 "Zentrale Trinkwasserversorgung; Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser; Planung, Bau und Betrieb der Anlagen", Ausgabe November 1973.

  3. 3.

    Besondere Regelungen über Pausenräume sind in der Arbeitsstättenverordnung ferner enthalten in:

    - § 6 Abs. 3(Raumtemperaturen)
    - § 7 Abs. 1(Beleuchtung)
    - § 15 Abs. 2(Schutz gegen Lärm)
    - § 16 Abs. 1(Schutz vor mechanischen Schwingungen)
    - § 32(Nichtraucherschutz)
    - § 40 Abs. 2(Verbot von Pausenräumen in Tagluftbauten)
    - § 52 Abs. 3(Freihalten der Pausenräume).