ASR 29/1-4 - Arbeitsstätten-RL 29/1-4

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Abschnitt 3 ASR 29/1-4 - Lage der Pausenräume (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Die Pausenräume sollen so gelegen sein, dass sie von den Arbeitnehmern möglichst innerhalb von 5 Minuten zu erreichen sind.

3.2 Der Fußboden von Pausenräumen darf unter der festgelegten Geländeoberfläche liegen, wenn diese Räume auch den Anforderungen des Bauordnungsrechtes an Aufenthaltsräume in Kellergeschossen genügen.