ASR 29/1-4 - Arbeitsstätten-RL 29/1-4

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Abschnitt 2 ASR 29/1-4 - Bereitstellung von Pausenräumen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Werden höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Pausenraum zur Verfügung zu stellen, wenn

  • die Arbeitnehmer bei der Arbeit in besonderem Maße der Einwirkung von Hitze, Kälte, Nässe, Staub, unzuträglichen Gerüchen, Lärm oder gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind oder überwiegend im Freien beschäftigt sind;
  • die Arbeitnehmer schwere körperliche Arbeit verrichten;
  • die Arbeitnehmer eine stark schmutzende Tätigkeit ausüben;
  • die Arbeitnehmer in Arbeitsräumen beschäftigt sind, die keine Sichtverbindung nach außen haben (§ 7 Abs. 1 ArbStättV);
  • die Arbeitnehmer in Räumen beschäftigt sind, zu denen üblicherweise auch Dritte (z.B. Kunden) Zutritt haben.

2.2 Betriebskantinen, die den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Pausenräumen genügen, können als Pausenräume verwendet werden.

2.3 Auf einen Pausenraum kann verzichtet werden, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder in vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind. Zu diesen gehören z.B. Registraturen, nicht öffentliche Bibliotheken, Zeichen- und Konstruktionsbüros oder Entwicklungs-, Labor- und Prüfräume, sofern in diesen Räumen keine mechanischen oder chemotechnischen Arbeiten durchgeführt werden und die übrigen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Pausenräume erfüllt sind (s. Hinweise Nr. 3). Während der Pausenzeit muss die Arbeit in diesen Räumen ruhen und der Zutritt Dritter (z.B. Kunden) ausgeschlossen sein. In größeren Räumen sollte die Raumfläche mit den Pauseneinrichtungen von dem übrigen Raum optisch abgetrennt sein.